Häufig gestellte Fragen

Unter dieser Rubrik finden Sie häufig gestellte Fragen von Mitgliedern mit Antworten. Alle Paragraphenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die Satzung des Steuerberaterversorgungswerkes Mecklenburg-Vorpommern.

Berufsständisches Versorgungswerk

Was sind berufsständische Versorgungswerke?

Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Altersrücklagen der Deutschen durch die Inflation vollständig vernichtet. Die bayerischen Ärzte entschieden sich, ihre Alterssicherung in die eigene Verantwortung zu nehmen und errichteten 1923 das erste berufsständische Versorgungswerk in Bayern. Erst nach langem Drängen der bayerischen Ärzteschaft, wurde vom Staat die Rechtsgrundlage für die Gründung des Versorgungswerkes geschaffen. Schließlich hatte der Staat keine Mittel für die Ärzteversorgung zur Verfügung und konnte so zumindest den Ärzten die Möglichkeit verschaffen, sich selbst zu versorgen.

Der Erfolg des ersten Versorgungswerkes zeigte sich bereits nach dem zweiten Weltkrieg: Das Alterssicherungskapital war erneut vollständig verzehrt. Die Ärzte aus Bayern jedoch erhielten ihre Rente weiterhin über ihr Versorgungswerk.

Im Jahre 1957 erfolgte eine Neureglung der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland. Die Freien Berufe wollten ebenfalls Teil dieser Rentenreform sein und in das neue Rentenversicherungssystem aufgenommen werden. Die parlamentarische Mehrheit war jedoch gegen die Aufnahme der Freien Berufe in die gesetzliche Rentenversicherung. Ihrer Meinung nach gehörten die Freiberufler nicht zur Versicherungsgemeinschaft, welche die gesellschaftliche Solidarität benötigten. Zudem wurde davon ausgegangen, dass sich Freiberufler viel besser selbst um ihre Altersversorgung kümmern könnten als abhängig Beschäftige. Um die Freie Berufe nicht komplett aus der Altersversorgung auszuschließen, haben diese die Möglichkeit erhalten, Versorgungswerke auf Landesebene als Pflichtversicherungssysteme zu gründen. Sie sind in ihrem Versorgungsauftrag regional.

Die Aufgaben der Versorgungswerke ähneln der Gesetzlichen Rentenversicherung – Sie bietet ihren berufsständischen Mitgliedern eine Alters-, Berufsunfähigkeits- sowie Hinterbliebenenvorsorge. Um die Vorsorgeleistungen erfüllen zu können, werden Beiträge laut Satzung des Versorgungswerkes fällig. Durch die Zahlung der Beiträge erwirbt das Mitglied einen Anspruch auf die Versorgungsanwartschaft, die aus der geltenden Satzung des berufsständischen Versorgungswerkes zu entnehmen sind. Es gibt für die Mitglieder des Versorgungswerkes weder eine Gesundheitsprüfung noch Wartezeiten auf Leistung.

Der Bund hat seine Reglungskompetenz im Bereich Vorsorgeleistung, welche die Freien Berufe betrifft, nicht wahrgenommen und hat somit den Ländern das Recht eingeräumt, dass die Freien Berufe die Möglichkeit erhalten Versorgungswerke auf Landesebene zu errichten.

Die Errichtung von Versorgungswerke ist ausschließlich den kammerfähigen Freien Berufen möglich. Auch die Befreiung von angestellten Freiberuflern, von der gesetzlichen Rentenversicherung, ist nur unter bestimmten Bedingungen umsetzbar. Entsprechend hat der Deutsche Bundestag im November 1995 eine Änderung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI beschlossen. Demnach ist die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auch für angestellte Freiberufler möglich, wenn sie Pflichtmitglied in der dazugehörigen Berufskammer sind, welche bereits vor dem 1. Januar 1995 bestanden hat.

Weiterführende Informationen finden Sie unter folgendem Link:

ABV Arbeits­gemeinschaft berufsständischer Versorgungs­einrichtungen e.V.

Was ist das Versorgungswerk der Steuerberater in Mecklenburg-Vorpommern?

Das Steuerberaterversorgungswerk ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Es wird von seinen Mitgliedern verwaltet. Die Organe des Versorgungswerkes sind die Vertreterversammlung und der Vorstand. Die Vertreterversammlung wird im Rahmen einer Briefwahl für die Dauer von 5 Jahren gewählt und besteht aus 10 Mitgliedern. Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand ebenfalls für die Dauer von 5 Jahren. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, von denen mindestens 3 dem Steuerberaterversorgungswerk angehören müssen.

Das Versorgungswerk hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern eine angemessene Grundversorgung für das Alter, für die Hinterbliebenen und für den Fall der Berufsunfähigkeit zu gewähren. Neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung gehört das Versorgungswerk zur Ersten Säule der Alterssicherung in Deutschland.

Was bedeutet die gesetzliche Säule der Alterssicherung?

Die Altersvorsorge in Deutschland basiert auf drei Pfeilern: die öffentlich- rechtliche Pflichtsysteme, die betriebliche Altersvorsorge und die private Vorsorge. Diese drei Varianten werden auch als Säulen der Altersvorsorge bezeichnet.

Die erste Säule besteht aus den öffentlich-rechtlichen Pflichtsystemen. Zu diesen gehören unter anderem die Deutsche Rentenversicherung, Beamtenversorgung sowie die Versorgungswerke.

Öffentlich-rechtliche Pflichtsysteme sind gesetzlich vorgeschriebene Sozialversicherungen, die im Rahmen der Fürsorgepflicht gegenüber den Bürgern geschaffen wurden.

Im Sozialgesetzbuch- Sechstes Buch (SGB VI) sind die Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungswerk zu finden. Die Beamtenversorgung welche auch teilweise zur zweiten Säule gezählt wird, ist im Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) geregelt.

Die Versorgungswerke sind Kraft Landesgesetz zuständig für Freiberufler, die in Kammerberufen arbeiten. Sie führen die vom Staat übertragene Hoheitsbefugnisse aus, ihre Berufsgruppe abzusichern. Die Versorgungswerke werden in Selbstverwaltung geführt und finanzieren sich ausschließlich über die Beiträge der Mitglieder sowie Kapitalanlagen. Bei dem Versorgungsverhältnis zwischen Versorgungswerk und deren Mitglieder handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, welche die Einbeziehung aller Berufsangehörigen verlangt.

Die gesetzliche Rentenversicherung ist überwiegend für Arbeitnehmer zuständig. Der ausgeübte Beruf ist dabei unerheblich. Die gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich durch das Umlageverfahren und basiert auf dem Generationsvertag. Das bedeutet, die heutigen Erwerbstätigen finanzieren die heutigen Rentner. Des Weiteren finanziert sich die Gesetzliche Rentenversicherung durch Zuschüsse vom Staat.

Die zweite Säule der Alterssicherung beruht auf der betrieblichen Zusatzversicherung: Arbeitnehmer können ihre Rente zusätzlich durch eine betriebliche Altersvorsorge ergänzen.

Die dritte Säule der Altersvorsorge ist die private Vorsorge, diese ermöglicht eine individuelle Absicherung.

Worin bestehen die Unterschiede zwischen der Deutschen Rentenversicherung und dem Versorgungswerk?

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie der privaten Renten- und Lebensversicherung beziehen die berufsständischen Versorgungswerke kraft ihres Versorgungsauftrages regional begrenzt nur Angehörige bestimmter Berufsgruppen ein. Die Regelungen des einzelnen Versorgungswerkes können auf das spezifische Versorgungsbedürfnis der jeweiligen Versichertengemeinschaft ausgerichtet werden. Im Rahmen der Selbstverwaltung entscheiden die Mitglieder selbst durch die gewählten Vertreter über die Grundlagen des Mitgliedschafts-, Beitrags- und Leistungsrechts.

Im Unterschied zur gesetzlichen Rentenversicherung besteht für die Versicherten grundsätzlich mit der ersten Beitragszahlung sofortiger Schutz ohne Wartezeit. Bei den Leistungen werden Einkünfte aus anderen Einkommensquellen nicht angerechnet. Zur Finanzierung der Leistungen werden kapitalbildende Verfahren eingesetzt, die auf die spezifischen Anforderungen des einzelnen Versorgungswerkes zugeschnitten sind. Die Finanzierung erfolgt ohne Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse.

Im Unterschied zu den privaten Renten- und Lebensversicherungen entsteht die Pflichtmitgliedschaft ohne gesonderten Vertragsabschluss kraft Gesetzes, die Rechtsbeziehung zwischen Mitglied und Versorgungswerk ist öffentlich-rechtlicher Natur. Eine Gesundheitsprüfung ist bei Aufnahme als Mitglied in der Regel nicht erforderlich. Der Beitrag orientiert sich am Berufseinkommen und deckt das Berufsunfähigkeitsrisiko sowie die Hinterbliebenenversorgung ohne Zusatzbeitrag mit ab. Ein erhöhtes Risiko führt nicht zu einem höheren Beitrag – Haftungsausschlüsse für bestimmte Risiken erfolgen nicht (Solidarkomponente). Die Leistungen werden nicht geschmälert durch Provisionszahlung, Werbemaßnahmen, interne Abschlusskosten, Steuern (insbesondere Körperschaftssteuern) oder Rückversicherungsbeiträge. Darüber hinaus unterliegen die Versorgungswerke der staatlichen Rechts- und Versicherungsaufsicht sowie einer jährlichen Wirtschaftsprüfung.

Welches Finanzierungssystem wendet das Versorgungswerk der Steuerberater an?

Das Versorgungswerk wendet das offene Deckungsplanverfahren an. Dieses Verfahren stellt eine Mischform zwischen einem reinen Umlageverfahren und einem Kapitaldeckungsverfahren dar.

Die zur Erfüllung der späteren Rentenverpflichtung erforderlichen Kapitalmittel werden in der Aktivzeit des Mitglieds angesammelt. Die Steuerung der Leistungsdynamik erfolgt nach den Möglichkeiten einer versicherungstechnischen Bilanz über den Rentensteigerungsbetrag in der Anwartschaftsphase sowie über Anpassungsbeschlüsse für bereits laufende Renten durch die Selbstverwaltungsorgane des Versorgungswerkes.

Mitgliedschafts­angelegenheiten

Wer wird Mitglied im Versorgungswerk?

Pflichtmitglied im Versorgungswerk werden gemäß § 9 alle natürlichen Personen, die Mitglied der Steuerberaterkammer Mecklenburg-Vorpommern werden und zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Wer vor dem 01.01.2007 bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer war, ohne auch Mitglied in einem Versorgungswerk zu sein, ist von der Mitgliedschaft ausgenommen.

Was ist zu beachten, wenn Sie in ein anderes Bundesland wechseln oder die Bestellung zurückgeben?

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk ist die Mitgliedschaft in der Kammer Mecklenburg-Vorpommern. Sofern Sie die berufliche Niederlassung in ein anderes Bundesland verlegen oder die Bestellung zurückgeben, endet Ihre Mitgliedschaft im hiesigen Versorgungswerk. Sie haben jedoch die Möglichkeit, die Mitgliedschaft auf Antrag fortzusetzen, wenn keine Pflichtmitgliedschaft in einem anderen berufsständischen Versorgungswerk begründet wird.

Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater in Mecklenburg-Vorpommern. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk übertragen werden. In der Regel ist dies der Fall, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet wurden.

Was ist bei Aufnahme einer angestellten Steuerberatertätigkeit zu beachten?
Angestellte Steuerberater/innen unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen neben der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk zusätzlich auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht unabhängig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Gemäß § 6 Abs. 4 VI wirkt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst erst ab Eingang des Antrags beim Steuerberaterversorgungswerk. Das bedeutet, dass der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bzw. bei einer späteren Aufnahme einer angestellten Tätigkeit bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Geht der Antrag nach Ablauf der 3-Monatsfrist ein, wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Datum des Antragseinganges im Versorgungswerk erfolgen. Dies würde zu der Konsequenz führen, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung weiter zu zahlen wären und darüber hinaus 2/10 des Regelpflichtbeitrages an das Steuerberaterversorgungswerk zu entrichten sind.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt eine von der Deutschen Rentenversicherung erteilte Befreiung nur für die aktuell ausgeübte Beschäftigung, bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Antrag erneut gestellt werden.

Beitragsangelegenheiten

Welche Beiträge sind zu zahlen?

Der monatliche Regelpflichtbeitrag für Selbstständige entspricht der Hälfte des jeweiligen Höchstbeitrages in der gesetzlichen Rentenversicherung. Selbstständige Mitglieder, deren Einkünfte unter der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung liegen, haben die Möglichkeit, eine einkommensabhängige Beitragsfestsetzung zu beantragen. Hierzu ist die Vorlage des Einkommensteuerbescheides des vorletzten Kalenderjahres erforderlich. Sofern Sie im vorletzten Kalenderjahr noch keine selbstständige steuerberatende Tätigkeit ausgeübt haben, senden Sie uns bitte eine gewissenhafte Selbsteinschätzung Ihrer Einkünfte zu.

Mitglieder, die als angestellte Steuerberater/innen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit wurden, zahlen an das Versorgungswerk mindestens den Beitrag, der sonst an die Deutsche Rentenversicherung zu zahlen wäre. Davon trägt der Arbeitgeber den entsprechenden hälftigen Anteil.

Wer ist Beitragsschuldner?

Beitragsschuldner ist immer das Mitglied selbst, nicht der Arbeitgeber. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass die Mitgliedsbeiträge vom Arbeitgeber an das Versorgungswerk gezahlt werden; kommt es in diesem Fall jedoch zu Unregelmäßigkeiten bei der Beitragszahlung, so wird immer das Mitglied in Anspruch genommen.

Was passiert mit den Beiträgen, die vor der Mitgliedschaft im Versorgungswerk an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wurden?

Die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften verbleiben dort und werden bei Eintritt des Leistungsfalls als Rente ausgezahlt, sofern die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Übertragung der Beiträge und somit der Anwartschaften von der gesetzlichen Rentenversicherung an das Versorgungswerk erfolgt nicht. Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird nicht auf die Rente des Versorgungswerkes angerechnet.

Ich beziehe Krankengeld von meiner gesetzlichen Krankenversicherung. Muss ich Beiträge zahlen?

Angestellte Steuerberater/innen haben bei Bezug von Krankengeld Beiträge an das Versorgungswerk zu entrichten. Seit dem 01.01.2016 übernimmt auch die Krankenkasse auf Antrag einen Beitragsanteil. Gemäß § 47a Absatz 1 SGB V werden für Bezieher von Krankengeld, die wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, auf Antrag diejenigen Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten gewesen wären. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung.

Krankentagegeld aus einer privat abgeschlossenen Krankenversicherung ist nicht beitragspflichtig.

Was ist bei Aufnahme einer angestellten Steuerberatertätigkeit zu beachten?

Angestellte Steuerberater/innen unterliegen nach den gesetzlichen Bestimmungen neben der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk zusätzlich auch der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk besteht unabhängig von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht auf Antrag befreien lassen. Gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI wirkt die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen, wenn sie innerhalb von 3 Monaten beantragt wird, sonst erst ab Eingang des Antrags beim Steuerberaterversorgungswerk. Das bedeutet, dass der Befreiungsantrag innerhalb von 3 Monaten nach dem Beginn der Mitgliedschaft im Steuerberaterversorgungswerk bzw. bei einer späteren Aufnahme einer angestellten Tätigkeit bei der Geschäftsstelle des Versorgungswerkes eingegangen sein muss.

Geht der Antrag nach Ablauf der 3-Monatsfrist ein, wird die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erst ab dem Datum des Antragseinganges im Versorgungswerk erfolgen. Dies würde zu der Konsequenz führen, dass bis zu diesem Zeitpunkt Beiträge in voller Höhe an die gesetzliche Rentenversicherung weiter zu zahlen wären und darüber hinaus 2/10 des Regelpflichtbeitrages an das Steuerberaterversorgungswerk zu entrichten sind.

Nach derzeitiger Rechtslage gilt eine von der Deutschen Rentenversicherung erteilte Befreiung nur für die aktuell ausgeübte Beschäftigung, bei einem Arbeitgeberwechsel muss der Antrag erneut gestellt werden.

Grundsätzlich verbleiben Ihre Beiträge im Versorgungswerk der Steuerberater in Mecklenburg-Vorpommern. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Beiträge auf das neu zuständige Versorgungswerk übertragen werden. In der Regel ist dies der Fall, wenn für weniger als 60 Monate Beiträge an das Versorgungswerk entrichtet wurden.

Kann ich freiwillige Beiträge in beliebiger Höhe entrichten?

Neben der Zahlung von Pflichtbeiträgen haben Sie gemäß § 32 die Möglichkeit, zusätzliche freiwillige Beiträge zu entrichten. Hier gilt jedoch die Beschränkung, dass zusammen mit den Pflichtbeiträgen die Grenze von 210 % des Höchstbeitrages der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschritten werden darf.

Für Mitglieder, die das 55. Lebensjahr überschritten haben, gilt eine weitere Einschränkung. Für die vorausgegangenen 60 Monate wird ein Beitragsquotient gebildet. Es werden die tatsächlich entrichteten Beiträge dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung gegenübergestellt. Die Summe der so gebildeten Quotienten wird durch die 60 Monte geteilt und so ein durchschnittlicher Beitragsquotient gebildet. Dieser durchschnittliche Beitragsquotient darf dann zukünftig nicht mehr überschritten werden. Um die mögliche maximale Beitragshöhe zu ermitteln, wird dann dieser Beitragsquotient mit dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung multipliziert.

Seit einer Satzungsänderung im Jahr 2018 gibt es jedoch die Möglichkeit, jederzeit die Beiträge auf jeden Fall bis zum Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung anzuheben.

Mitglieder, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, sollten sich nach Möglichkeit an die Geschäftsstelle des Versorgungswerkes wenden.

Was geschieht im Fall der Arbeitslosigkeit?

Die Agentur für Arbeit übernimmt für Mitglieder des Steuerberaterversorgungswerkes, die Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld beziehen und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, ab Beginn und für die Dauer des Leistungsbezuges gemäß § 173 SGB III die Beitragszahlung an das Versorgungswerk.

Um diese Beitragsübernahme von vornherein sicherzustellen, sollten Sie bereits bei der Beantragung der Leistung der Agentur für Arbeit mitteilen, dass Sie Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk sind und die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht durch Vorlage der Kopie des Befreiungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung nachweisen.

Werden Kindererziehungszeiten gewährt?

Die Kindererziehung findet im Steuerberaterversorgungswerk nicht die gleiche Berücksichtigung wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen finanzieren sich ausschließlich aus eigenen Mitteln, sie erhalten für Kindererziehungszeiten keinen Zuschuss des Bundes wie die Deutsche Rentenversicherung. Da dieser Zuschuss aus Steuermitteln finanziert wird und demzufolge sowohl von Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung als auch von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen gezahlt wird, hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die gesetzliche Rentenversicherung auch für Mitglieder der Versorgungseinrichtungen Kindererziehungszeiten anerkennen muss.

Daher sollten alle Mitglieder berufsständischer Versorgungseirichtungen, die Kinder erziehen oder in der Vergangenheit erzogen haben, diese Zeiten bei der Deutschen Rentenversicherung geltend machen. Dies gilt für alle Mitglieder des Versorgungswerkes, auch für diejenigen, die keine Vorversicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt haben. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, werden bis zu 24 Monte anerkannt, bei Geburten ab 1992 sind es bis zu 36 Monate. Sollte die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten für die Begründung eines Rentenanspruches bei der Deutschen Rentenversicherung damit noch nicht erfüllt sein, können für die fehlenden Monate Beiträge nachentrichtet werden.

Gemäß § 19 der Satzung können Mitglieder beim Steuerberaterversorgungswerk Kinderbetreuungszeiten geltend machen, dies ist aber kein Äquivalent zu den o.g. Kindererziehungszeiten. Machen Mitglieder während des Mutterschutzes oder des Erziehungsurlaubes von der Möglichkeit Gebrauch, sich ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien zu lassen, führt die Berücksichtigung der Kinderbetreuungszeit dazu, dass diese Zeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Beitragsquotienten herausgerechnet werden. Damit wird verhindert, dass sich der Beitragsquotient aufgrund der fehlenden Beitragszahlungen verringert. In diesen Fällen zählen die Kinderbetreuungszeiten nicht zu den anzurechnenden Versicherungsjahren gem. § 18 Abs. 3.